1. Abschnitt
Allgemeines Kompetenzgrundlage
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40089405
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