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§ 23 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 23.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089272