Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen
§ 17.
Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20005398
Dokumentnummer
NOR40089266
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