SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN
Artikel 15
a. Die Organisation unterhält ein strenges System, um Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, einschließlich solcher, von denen sie bei der Durchführung dieses Protokolls erfährt, wirksam vor einer Preisgabe zu schützen.
b. Das in Abschnitt a vorgesehene System umfaßt unter anderem folgendes:
- i) allgemeine Grundsätze und entsprechende Maßnahmen für die Behandlung vertraulicher Informationen;
- ii) Beschäftigungsbedingungen für das Personal im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Informationen;
- iii) Bestimmungen über Verfahren bei Verstoß oder angeblichem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht .
c. Das in Abschnitt a vorgesehene System wird vom Rat genehmigt und regelmäßig überprüft.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis, Technologiegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Gesetzesnummer
20005374
Dokumentnummer
NOR40088618
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