Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung
§ 20
Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20005371
Dokumentnummer
NOR40088531
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)