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§ 17 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

3. Abschnitt

Leistungen des Fonds Art der Leistung

§ 17

(1) Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (§ 3).

(2) Die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.

(3) Dieses Bundesgesetz begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40088528

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