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§ 16a VOEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Erstattung bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens

§ 16a.

(1) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 5 oder § 8a geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Herkunftsmitgliedsstaat des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.

(2) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWR‑Vertragsstaats nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR‑Vertragsstaats den einem Geschädigten mit ausländischem Wohnsitz als Schadenersatz gezahlten Betrag zu erstatten, wenn das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, seinen Sitz im Inland hat.

(3) Zahlungen zwischen dem Fachverband und den entsprechenden Entschädigungsstellen der anderen EWR‑Vertragsstaaten sind innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Erhalt eines Antrags auf Erstattung zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Mit der Leistung der Erstattung nach Abs. 1 oder 2 geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über. Davon ausgenommen sind die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder eine unfallverursachende mitversicherte Person, soweit deren Haftung durch das insolvente Versicherungsunternehmen gedeckt wäre.

(5) Details in Bezug auf die Aufgaben und Verpflichtungen sowie die Verfahren zur Erstattung können in der in Art. 10a Abs. 13 und Art. 25a Abs. 13 der Richtlinie 2009/103/EG erwähnten Vereinbarung zwischen den Entschädigungsstellen oder des darin genannten delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission geregelt werden.

Schlagworte

Insolvenzverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40256443

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