vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 VOEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Hinweispflichten

§ 12

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.