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Artikel 27 DBA – Saudi-Arabien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Saudi Arabien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 1

Artikel 27

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und ihren persönlichen Hausangestellten oder den Mitgliedern konsularischer Missionen oder den Mitgliedern ständiger Missionen bei internationalen Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20005353

Dokumentnummer

NOR40087899

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)