vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Saudi Arabien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 1
Artikel 27
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und ihren persönlichen Hausangestellten oder den Mitgliedern konsularischer Missionen oder den Mitgliedern ständiger Missionen bei internationalen Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20005353
Dokumentnummer
NOR40087899
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