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Artikel 24 DBA – Saudi-Arabien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 24

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich des Absatzes 2 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(2) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12, nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 und nach Artikel 22 Absatz 3 im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(4) Im Fall des Königreiches Saudi Arabien haben die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Einfluss auf die Bestimmungen hinsichtlich der Erhebung der Zakat in Bezug auf saudische Staatsangehörige.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20005353

Dokumentnummer

NOR40087896

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