Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20005353
Dokumentnummer
NOR40087890
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