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Artikel 18 DBA – Saudi-Arabien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20005353

Dokumentnummer

NOR40087890

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