6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 14.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in § 15 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40205035
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