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§ 8 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Besondere Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 8.

(1) Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem Betreuungstierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht, vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen und die Hygieneerfordernisse einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087318

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