Untersuchungskosten
§ 6.
(1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausgenommen davon sind Laborkosten für Untersuchungen im Rahmen der Durchführung von amtlichen Probenahmen, die im Zuge der Umsetzung der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) erfolgen; diese sind vom Bund zu tragen.
(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 sind,
- 1. bis 31. Dezember 2007 auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Geflügelhygieneverordnung 2000 festgelegten Tarifes,
- 2 ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten.
(3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40101859
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