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§ 3 2. Druckgeräte-Verbotsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

§ 3.

Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20005315

Dokumentnummer

NOR40178072

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