vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 29

DURCHFÜHRUNG

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des entlastungsberechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20005314

Dokumentnummer

NOR40087235

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)