Artikel 29
DURCHFÜHRUNG
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des entlastungsberechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20005314
Dokumentnummer
NOR40087235
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