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§ 6 SRLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2007

Aufbewahrungspflichten

§ 6

Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen.

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