Kostentragung
§ 6.
(1) Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung – ausgenommen für die Untersuchungen nach Abs. 2 – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.
(2) Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2003 vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005301
Dokumentnummer
NOR40087125
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