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Artikel 1 ‑ Vergleichskommission Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2007

Anlage

Vergleichsverfahren

Artikel 1 ‑ Vergleichskommission

Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.

Artikel 2 – Mitglieder der Kommission

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.

Artikel 3 – Bestellungen

Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der UNESCO auf Ersuchen der Partei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Artikel 4 – Präsident der Kommission

Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der UNESCO auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.

Artikel 5 – Entscheidungen

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 6 – Uneinigkeiten

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086947

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