Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen binnen 10 Jahren ab Abschluss dieser Vereinbarung durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 – WBFG in der geltenden Fassung zu fördern. Die Projekte und Studien, auf Grundlage derer diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, finden sich in der Anlage zu dieser Vereinbarung.
(2) Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass Projektänderungen aufgrund von behördlichen Anordnungen und detailplanungsbedingter technischer Änderungen erforderlich werden können.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20005276
Dokumentnummer
NOR40086823
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