Übergangsbestimmungen
§ 9
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, die der Z 3.1 der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen (IPPC-Anlagen), müssen den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2007 entsprechen.
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