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§ 7 HPSV-HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2019

3. Abschnitt

Ressourcenplan Aufgabe, Inhalt und Aufbau des Ressourcenplans

§ 7.

(1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.

(2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.

(3) Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.

(4) Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Zielplan, Personalressource, Raumressource, Anlageressource, Budgetrahmen

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217377

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