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§ 12 HPSV-HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2019

Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans

§ 12.

(1) Das Rektorat hat unter Einbeziehung der übrigen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan zu erstellen und diesen in vollständiger und endgültiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist.

(2) Die Erstellung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft(Anm. 1) sowie unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern zu erfolgen. In den Ressourcenplan dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben unbedingt notwendig sind.

(3) Der Hochschulrat hat den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu beschließen. Der Beschluss über einen Ressourcenplan kann nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein beschlossener Ziel- und Leistungsplan vorliegt. Nach Beschlussfassung durch den Hochschulrat kann weder das Rektorat noch der Hochschulrat den Ziel- und Leistungsplan oder den Ressourcenplan einseitig ändern.

(4) Der Hochschulrat hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan spätestens zu dem von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Vorlagetermin zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft(Anm. 1) hat dem Hochschulrat die Genehmigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans unverzüglich zur Kenntnis zu bringen oder notwendige Änderungen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans in Form von Maßgaben für die Implementierung mitzuteilen.

(6) Ergeben sich im Laufe des Jahres Änderungen der Rahmenbedingungen im Hinblick auf die im Bundesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind diese Änderungen des Ressourcenplans durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft(Anm. 1) vorzunehmen.

(_________________________

Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 lautet: „In den §§ ... 12 Abs. 2 und 4 bis 6 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte in den Absätzen 2, 5 und 6 nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Zielplan, Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217379

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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