Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile
§ 1
Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die gemäß § 154 Abs. 1 MinroG als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. zu jedem Grundstück bzw. Grundstücksteil folgende Angaben aus der Grundstücksdatenbank:
- a) Grundstücksnummer,
- b) Katastralgemeinde samt Nummer,
- c) Einlagezahl des Grundbuches samt dessen Name und Nummer,
- d) die Benützungsarten,
- e) Ortsgemeinde,
- f) Verwaltungsbezirk und
- g) Namen der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
- 2. die Anschrift der Grundeigentümer aus dem Zentralen Melderegister,
- 3. die tatsächliche Nutzung der Grundstücke und Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
- 4. die Lage der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen und
- 5. die aus den Koordinaten der Eckpunkte errechneten Flächeninhalte der Grundstücke und Grundstücksteile in Quadratmetern.
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