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§ 2 Ermächtigung der Leiter von Organisationseinheiten gemäß § 17a BHG zu überplanmäßigen Ausgaben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2011

§ 2

Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

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