Geltungsbereich
§ 3
Diese Verordnung gilt
- 1. für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowie
- 2. für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern.
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