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§ 10 GZÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

2. Abschnitt

Operative Überwachung Messstellenerrichtung

§ 10

(1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,

  1. 1. bei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oder
  2. 2. in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder
  3. 3. in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder
  4. 4. an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.

(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.

(3) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung aus Punktquellen oder diffusen Quellen das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

  1. 1. Jeder Wasserkörper, der durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet ist, wird über eine Messstelle beobachtet.
  2. 2. Es wird mindestens eine Messstelle am Ende des jeweiligen Wasserkörpers errichtet.
  3. 3. In Wasserkörpern mit Seitenbacheinmündungen stromabwärts der letzten Belastungsquelle ist die Messstelle so zu legen, dass eine Bewertung des Ausmaßes und der Auswirkungen der Belastung möglich ist.
  4. 4. Wasserkörper mit gleichartiger diffuser Belastung, die im gleichen Fließgewässertyp liegen, können derart gruppiert werden, dass nur jene Wasserkörper über mindestens eine Messstelle beobachtet werden, die eine Bewertung des Ausmaßes der Belastung sämtlicher betroffener Wasserkörper ermöglichen.

(4) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

  1. 1. Die Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für jeden Wasserkörper folgt bezogen auf die Belastung den in Anlage 6 festgelegten Kriterien.
  2. 2. Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers werden so viele Messstellen errichtet, wie sich durch die Summe der Messstellen für jede Einzelbelastung in Anlage 6 ergibt, wobei die Nutzung von Synergien anzustreben ist. Wenn die hydromorphologische Belastung mehrere hintereinander gelegene Wasserkörper in gleichartiger Weise betrifft, kann die Anzahl der Messstellen verringert werden.
  3. 3. Wenn mehrere Wasserkörper eines bestimmten Fließgewässertyps die gleiche hydromorphologische Belastungskombination aufweisen, kann gruppiert werden. Dabei wird aus jeder Belastungsgruppe anhand der in Anlage 7 festgelegten Kriterien eine Anzahl von repräsentativen Wasserkörpern ausgewählt. Das Ergebnis dieser repräsentativen Wasserkörper wird auf alle Wasserkörper der Gruppe umgelegt.

(5) Um den Zustand jener Wasserkörper zu bestimmen, bei denen auf Grund einer hydromorphologischen Belastung Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

  1. 1. Die Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für jeden Wasserkörper folgt bezogen auf die Belastung den in Anlage 6 festgelegten Kriterien.
  2. 2. Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers werden so viele Messstellen errichtet, wie sich durch die Summe der Messstellen für jede Einzelbelastung aus Anlage 6 ergibt, wobei die Nutzung von Synergien anzustreben ist. Wenn die hydromorphologische Belastung mehrere hintereinander gelegene Wasserkörper in gleichartiger Weise betrifft, kann die Anzahl der Messstellen verringert werden.

(6) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 11 und 12 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.

(7) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(8) Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.

(9) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(10) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

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