1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Ziel
§ 1
Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem
- 1. Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,
- 2. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und
- 3. Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.
Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.
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