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§ 1 GZÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1

Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem

  1. 1. Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,
  2. 2. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und
  3. 3. Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.

    Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.

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