Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
§ 3.
(1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:
- 1. das Oberflächenwasser;
- 2. das unterirdische Wasser;
- 3. die Quellen;
- 4. der Niederschlag;
- 5. die Verdunstung;
- 6. die Feststoffe in den Gewässern;
- 7. die Temperatur von Luft und Wasser;
- 8. die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie
- 9. die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.
(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in derAnlage A dargestellt):
1 | RHEINGEBIET*) | |||
DONAUGEBIET*) | ||||
Donau bis Jochenstein**) | ||||
2 | Donau oberhalb des Inn | |||
3 | Inn bis zur Salzach | |||
4 | Salzach | |||
5 | Inn unterhalb der Salzach | |||
Donau unterhalb von Jochenstein**) | ||||
6 | Donau vom Inn bis zur Traun | |||
7 | Traun | |||
8 | Enns | |||
9 | Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns) | |||
10 | Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March) | |||
11 | March**) | |||
12 | Leitha**) | |||
13 | Rabnitz und Raab**) | |||
14 | Mur**) | |||
15 | Drau**) | |||
16 | ELBEGEBIET (Moldau)*) | |||
*)... Flussgebietseinheiten (FGE) | **)... Planungsräume (PR) | |||
(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst
- 1. die Datenerhebung:
- Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten (zB Einzugsgebietsgrenzen, Gewässernetz),
- Einrichtung, Instandhaltung und Betrieb der Messnetze,
- Durchführung der Beobachtungen und Messungen;
- 2. den Datendienst:
- Aufbereitung und Auswertung der Daten,
- Qualitätssicherung,
- Bereitstellung und Dokumentation der Daten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20005166
Dokumentnummer
NOR40085485
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