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§ 10 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Ermittlung des Durchflusses

§ 10.

(1) Die Wasserstand-Durchfluss-Beziehung an einem Pegel ist auf der Grundlage von Durchflussmessungen (Geschwindigkeitsmessungen, Verdünnungsmessungen) bei unterschiedlichen Wasserständen aufzustellen und fortlaufend zu kontrollieren.

(2) Durchflussmessungen sind regelmäßig durchzuführen. Die Häufigkeit ist in Abhängigkeit von der Stabilität der hydraulischen Verhältnisse des Gewässers (Anlandung, Eintiefung, Eis und Verkrautung) für jede Messstelle festzulegen. In der Regel sind zumindest vier Durchflussmessungen pro Jahr im Pegelprofil vorzunehmen. Eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Messungen über den gesamten Schwankungsbereich der Wasserstände (Niedrigwasser bis Hochwasser) ist anzustreben.

(3) Die Bestimmung der Durchflüsse in staubeeinflussten Gewässern kann auch mittels Durchflussfunktionen an einer Wasserkraftanlage (Stellung der Wehrverschlüsse, Turbinenleistung) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085492

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