Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis
§ 7.
(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend derAnlage B1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Schlagworte
Erfolgsausweis
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40238247
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