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§ 7 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2021

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7.

(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend derAnlage B1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Schlagworte

Erfolgsausweis

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40238247

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