§ 14.
Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Anlage D1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.
Schlagworte
Vermögensausweis, Erfolgsausweis
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40262375
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