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§ 14 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

§ 14.

Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Anlage D1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

Schlagworte

Vermögensausweis, Erfolgsausweis

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40262375

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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