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§ 12 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2021

Vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

§ 12.

(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend derAnlage D1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40238255