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§ 11 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

§ 11.

(1)  Der Risikoausweis gemäß denAnlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.

(3) Der Risikoausweis gemäß derAnlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40251612