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§ 6 JKAB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2014

§ 6

(1) Die gemäß §§ 1 bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.

(2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.