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§ 4 JKAB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 4

Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens‑ und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.

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