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§ 2 JKAB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 2

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens‑ und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.

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