vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2016

Aktives und passives Wahlrecht

§ 8

(1) Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)