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§ 57 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2016

Anfechtung der Wahl

§ 57

Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

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