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§ 39 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2016

Wahlzelle

§ 39

(1) In jedem Wahllokal muss zumindest eine Wahlzelle vorhanden sein. Um einen rascheren Wahlablauf zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit dadurch die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlkommission nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die wählende Person in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der wählenden Person in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle ist sohin insbesondere durch

  1. 1. einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen oder
  2. 2. Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke oder
  3. 3. Aneinanderschieben von größeren Kästen oder
  4. 4. entsprechende Aufstellung von Schultafeln

    mit einem barrierefreien Zugang zu bilden.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

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