vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

5. Abschnitt

Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel Gestaltung der Wahlkuverts und Rückkuverts

§ 35

(1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.

(2) Die Rückkuverts sind mit

  1. 1. der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,
  2. 2. dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,
  3. 3. der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und
  4. 4. allenfalls einem Identifikationscode

    zu bedrucken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)