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§ 16 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2016

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Wahlkommissionen Vertrauenspersonen

§ 16

(1) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge kundgemacht worden sind, kann am Wahltag (an den Wahltagen) eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Wahlberechtigten in die Wahlkommission entsenden.

(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat die Vertrauensperson der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr schriftlich bekannt zu geben.

(3) Der (Die) Vorsitzende hat jeder Vertrauensperson einen Eintrittschein auszuhändigen, der ihr die Anwesenheit als Zeugin der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauenspersonen dürfen keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.

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