Spezielle methodisch-didaktische Anforderungen
§ 5.
(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat ausgehend vom dualen Ausbildungsprinzip bei der Ablauforganisation der Teilzeitausbildung sicherzustellen, dass die praktische Umsetzung der theoretischen Lehrinhalte kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft werden kann.
(2) Die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, zulässig, wenn
- 1. die Lehrkräfte sowie die Schüler/Schülerinnen im Umgang mit elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen geschult sind,
- 2. ein dem jeweiligen Unterrichtsfach angepasstes ausgewogenes Verhältnis zwischen Sozialphase (Unterrichtsarbeit) und Individualphase (selbständiges Lernen mit zur Verfügung gestelltem Lernmaterial) im Rahmen der Ausbildung gewährleistet ist,
- 3. die Erreichung des Ausbildungsziels in dem betreffenden Unterrichtsfach sichergestellt ist und
- 4. die Evaluierung der Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Sinne einer Qualitätsbewertung und Qualitätssicherung gewährleistet ist.
(3) Die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen ist für den Prozentsatz der Unterrichtsfächer, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 GuK-AV der Unterricht teilweise oder zur Gänze in Gruppen von höchstens 18 Schülern/Schülerinnen durchzuführen ist, nicht zulässig, ausgenommen das Unterrichtsfach „Fachspezifisches Englisch“.
(4) Die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen ist in jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 der GuK-AV keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, nur dann zulässig, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels mit einer Dispensprüfung gemäß § 26 GuK-AV überprüft wird.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Lehrform
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20005152
Dokumentnummer
NOR40085314
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