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§ 4 GuK-TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Sachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen

§ 4.

Ist die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen einer Teilzeitausbildung geplant, hat der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege eine entsprechende technische Ausstattung (Tools, Technologien, Plattformen bzw. Lehr- und Lernumgebungen usw.) sicherzustellen, die für die Vermittlung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte geeignet ist.

Schlagworte

Lehrform, Gesundheitspflege, Lehrumgebung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085313

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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