Sachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen
§ 4.
Ist die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen einer Teilzeitausbildung geplant, hat der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege eine entsprechende technische Ausstattung (Tools, Technologien, Plattformen bzw. Lehr- und Lernumgebungen usw.) sicherzustellen, die für die Vermittlung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte geeignet ist.
Schlagworte
Lehrform, Gesundheitspflege, Lehrumgebung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20005152
Dokumentnummer
NOR40085313
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