Erhebungsunterlagen
§ 7.
Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Die Bundesanstalt hat dem Auskunftspflichtigen aufgrund einer solchen Mitteilung die Erhebungsformulare in Papierform kostenlos zu übermitteln und der Auskunftspflichtige hat diese bis zu der in § 10 Abs. 3 genannten Frist ausgefüllt postalisch zu retournieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20005145
Dokumentnummer
NOR40251793
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