Kostenersatz
§ 12.
(1) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) Anspruch auf Kostenersatz, welcher für die Erhebungsjahre 2023 bis 2027 jeweils in folgender Höhe gebührt:
| BMAW | BMF |
2023 | 127 136 Euro | 254 271 Euro |
2024 | 129 858 Euro | 259 716 Euro |
2025 | 133 754 Euro | 267 508 Euro |
2026 | 137 767 Euro | 275 533 Euro |
2027 | 141 900 Euro | 283 799 Euro |
Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Abs. 1 zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20005145
Dokumentnummer
NOR40251795
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