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§ 9 WVoS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2020

Übergangs- und In-Kraft-Tretensbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation des Basismoduls gemäß § 4 österreichweit so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2007 sichergestellt ist.

(3) Bis zum Ablauf des 31.12.2008 ist dem Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 eine ununterbrochene Berufsausübung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Dies ist der Bezirksverwaltungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste (§ 5) glaubhaft zu machen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Abs. 3 in die Liste eingetragen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 1a Z 1 erfolgt ist und nicht Abs. 5 anzuwenden ist.

(5) Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung (Abs. 3) in der Dauer von mehr als 24 Monaten glaubhaft gemacht haben, sind längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 1a Z 1 erfolgt ist. § 3 Abs. 1 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Basismodul (Indikationstellung und Einstellung) verkürzt ist und insgesamt zumindest 18 Einheiten umfasst.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung gemäß Abs. 3 oder 5 glaubhaft gemacht haben, in die Liste vorläufig einzutragen. Anträge auf vorläufige Eintragung können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt werden. Entscheidungen über solche Anträge dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten der Verordnung erlassen werden.

(7) Für die Dauer der vorläufigen Eintragung in die Liste gemäß Abs. 4 oder 5 ist der Arzt oder die Ärztin zur Absolvierung der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung nicht verpflichtet. § 3 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 gilt erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste auf Grund des Nachweises der erfolgreichen Absolvierung des Basismoduls „Indikationstellung und Einstellung (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder des verkürzten Basismoduls (Abs. 5 zweiter Satz) oder des Basismoduls „Weiterbehandlung“ (§ 3 Abs. 1a Z 1).“

(8) Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation der Weiterbildung für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten österreichweit unverzüglich zu veranlassen; das Basismodul für die Weiterbehandlung ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.3.2010 sichergestellt ist.

(9) Bis zum Ablauf des 31.12.2010 ist der amtsärztlichen Weiterbildung gemäß § 1 Abs. 3 eine ununterbrochene amtsärztliche Tätigkeit im Bereich der Kontrolle der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

(10) Die Einräumung des Zugangs gemäß § 5 Abs. 3a Z 1 lit. g in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 179/2011 wird für die in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen und für die Krankenanstalten mit der in Betriebnahme des eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD) durch den Bundesminister für Gesundheit wirksam.

(11) § 4 Abs. 2a, § 5 Abs. 3 und Abs. 3a (neu) sowie § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2017 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. § 5 Abs. 3a bis 3c in der Fassung der Verordung BGBl. II Nr. 179/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(12) § 5 Abs. 3, 3a, 3b und 3c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2019 in Kraft.

(13) Der Titel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2020 in Kraft

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40223379

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