Befristete Eintragung
§ 6.
(1) Die Eintragung in die Liste (§ 5) erfolgt bei Vorliegen der Qualifikationsnachweise für die Dauer von 3 Jahren. Der Tag des Endes der Frist ist in die Liste einzutragen. Personen, die die Qualifikationsnachweise nicht erbringen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2) Der Arzt oder die Ärztin hat die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere drei Jahre längstens 3 Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt die Eintragung für weitere drei Jahre aufrecht, andernfalls ist die Eintragung unverzüglich zu streichen. Wird über einen fristgerecht gestellten Antrag erst nach Ablauf der drei Jahre entschieden, so bleibt die Eintragung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht.
(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Arzt oder die Ärztin die Absolvierung der vertiefenden Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 Z 2, 1a Z 2) mittels Bestätigung der betreffenden Ärztekammer nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Eintragung aufrecht zu erhalten, wenn die entsprechende Qualifikation durch den Besuch der vorgeschriebenen vertiefenden Weiterbildung gewährleistet ist und kein sonstiger Grund gegen die Aufrechterhaltung spricht.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20005137
Dokumentnummer
NOR40129182
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