Weiterbildung
§ 3.
(1) Die zur umfassenden Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
- 1. eine Basisweiterbildung (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) im Umfang von zumindest 40 Einheiten, sowie
- 2. die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) von zumindest 6 Einheiten pro Jahr oder 18 Einheiten innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß § 5.
(1a) Die zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
- 1. eine Basisweiterbildung (Basismodul „Weiterbehandlung“) im Umfang von zumindest 6 Einheiten, sowie
- 2. die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) gemäß Abs. 1 Z 2.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann in Fragen der Weiterbildung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung den Ausschuss für die Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k der Suchtgiftverordnung) befassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20005137
Dokumentnummer
NOR40114121
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