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Artikel IX Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel IX

Verwaltungs- und technischeDienststellen

1. Um ihr Personal und ihre Hilfsmittel zweckdienlich zu verwenden, sind die Vereinten Nationen und der Verein in dem Wunsch einig, die Einrichtung von Dienststellen zu vermeiden, die in gegenseitigen Wettbewerb treten oder Doppelarbeit leisten.

2. Die Vereinten Nationen und der Verein werden alle zweckmäßigen Maßnahmen zur Erfassung und Aufbewahrung amtlicher Urkunden treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084490

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